Konzert- & Kongressgesellschaft mbH Dresden KULTURPALAST / SCHLOSS ALBRECHTSBERG
Allgemeine Mietbedingungen
1 Zweckbestimmung, Geltungsbereich
1.1.
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle im Kulturpalast und im Schloß Albrechtsberg stattfindenden Veranstaltungen.
1.2.
Ferner gelten für Veranstaltungen mit Ausstellungen und für Ausstellungen die "Zusätzlichen Mietbedingungen für Ausstellungen" im Kulturpalast und im Schloß Albrechtsberg.
1.3.
Für den Eintrittskartenverkauf gelten gesonderte Geschäftsbedingungen.
2 Vertragsgegenstand
2.1.
Vertragsgegenstände sind: Räume, Flächen, Inventar,Technik, Werbeflächen, Personal- und Dienstleistungen.
2.2.
Der Vermieter übergibt dem Mieter die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand, hiervon hat sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen an den Vertragsgegenständen vornehmen, Werbeflächen dürfen weder verdeckt noch entfernt werden.
2.3.
Mit Vertragsabschluss bekennt der Mieter, dass ihm die vermieteten Räume hinsichtlich ihrer Lage, Größe, Ausstattung und Benutzungszwecke genau bekannt sind.
2.4.
Der Mieter hat bei der Übergabe erkennbare Mängel am Mietobjekt und an den Vertragsgegenständen unverzüglich geltend zu machen.
3 Vermieter
Vermieter ist die Konzert-und Kongressgesellschaft mbH Dresden Kulturpalast / Schloß Albrechtsberg.
4 Mieter
4.1.
Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen und auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Eine Überlassung der Vertragsgegenstände, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet, dies gilt auch für eine Unter- bzw. Weitervermietung.
4.2.
Eine Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist nicht gestattet.
4.3.
Auf allen Drucksachen, Plakaten, Einladungen, Internet etc. ist der Veranstalter anzugeben.
4.4.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung bzw. vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter ist der Kulturpalast/Schloß Albrechtsberg in keiner Form als Veranstalter zu bezeichnen.
4.5.
Mit Abschluss des Mietvertrags wird hinsichtlich der Veranstaltungsdurchführung zwischen dem Vermieter und dem Mieter kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis begründet.
4.6.
Der Mieter hat dem Vermieter einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung der Mietgegenstände anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss. Der Verantwortliche gilt gegenüber dem Vermieter als bevollmächtigt, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags rechtsverbindlich zu vereinbaren.
4.7.
Alle eventuell erforderlichen Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen und auf Verlangen dem Vermieter vorzulegen. Verpflichtungen, die dem Veranstalter mit Genehmigungen, Erlaubnissen und Anmeldungen auferlegt werden, hat er auf seine Kosten zu erfüllen.
5. Reservierung / Vertragsabschluss / Zahlung
5.1.
Schriftlich oder mündlich gewünschte Terminvornotierungen sind für Mieter und Vermieter unverbindlich. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung angegebenen Zeitraum verbindlich zu reservieren. Aus der Vormerkung eines Termins oder einer Option kann kein Anspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.
5.2.
Terminvornotierungen sind nicht möglich, wenn
a) durch die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist oder die Veranstaltung verstößt gegen geltendes Recht
b) das Programm oder einzelne Programmpunkte von dem Vermieter beanstandet werden, weil Gefahren für das Personal, die Besucher, das Gebäude oder seine Einrichtungen zu erwarten sind
c) und der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit ist.
5.3.
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
5.4.
Das Mietverhältnis kommt nur durch Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages zustande.
5.5.
Die im Vertrag vereinbarte Miete wird wie folgt fällig: 25 % der Mietgebühren zwölf Monate vor Beginn der Veranstaltung bzw. nach Vertragsabschluss, wenn der Beginn der Veranstaltung innerhalb der zwölf Monate liegt. Rest der Mietgebühren einen Monat vor Beginn der Veranstaltung. Die Berechnung der zusätzlichen Leistungen erfolgt nach Leistungserbringung und wird 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Kommt ein Mieter den vorgenannten Zahlungen nach Rechnungslegung nicht nach, hat der Vermieter das Recht auf Kündigung des Vertrages. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
6 Ablauf der Veranstaltung
6.1.
Der Mieter hat bei Abschluss eines Mietvertrages, spätestens aber 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter genaue Informationen über den Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt zugeben.
6.2.
Der Veranstalter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Kartenvorverkaufs, jedoch spätestens bis 1 Monat vor dem Veranstaltungstermin, dem Vermieter eine Bühnen anweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten.
6.3.
Kommt der Mieter den in Punkt 6.1 und 6.2 genannten Verpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann.
6.4.
Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungs-und Einrichtungsplanesoder tatsächliche Abweichungen von diesen Plänen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
6.5.
Personeller und technischer Mehraufwand, durch nichtrechtzeitig eingereichte Organisationsübersichten und Bühnenanweisungen, ist vom Mieter zu tragen.
7 Mietdauer
7.1.
Die Vertragsgegenstände werden lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit, einschließlich Auf- und Abbau, gemietet. Bei Erweiterung der Mietzeit ist eine Miete nach dem Tarif zu zahlen. Fremdkosten, die durch Änderung der Mietzeit entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
7.2.
Vom Mieter eingebrachte Gegenstände sind von ihm innerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie kostenpflichtig entfernt und, eventuell auch bei Dritten, auf Kosten desMieters gelagert werden. In diesem Falle ist eineHaftung des Vermieters ausgeschlossen.
8 Benutzung von Instrumenten und technischem Gerät
8.1.
Sämtliche Vertragsgegenstände dürfen nur für den vereinbarten Zweck benutzt werden.
8.2.
Instrumente und technisches Gerät müssen bei Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustandgeprüft werden. Liegen bei Rückgabe Schäden vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. ein Neukauf auf Kosten des Mieters.
8.3.
Das Stimmen von Instrumenten des Vermieters wird auf Kosten des Mieters durch eine vom Vermieter zubestimmende Firma übernommen.
8.4.
Transportmittel können entgeltlich vom Mieter benutzt werden. Für das Be- und Entladerisiko hat der Mieter selbst einzustehen.
9 Miete
9.1.
Für die Überlassung der Vertragsgegenstände wird eine Miete nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste des Vermieters berechnet.
9.2.
Der Vermieter kann vom Mieter eine angemessene Sicherheitsleistung für die Zahlung der Miete bzw. Mietvorauszahlung verlangen.
9.3.
Die endgültige Abrechnung erhält der Mieter nach der Veranstaltung. Der Restbetrag ist nach Rechnungslegung fällig.
Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
9.4.
Für von dem Vermieter im Einvernehmen mit dem Mieter eingesetztes fremdes Personal und angemietete Gegenstände werden die entstehenden Kosten zuzüglicheiner Vermittlungsgebühr berechnet.
9.5.
Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsenin Höhe von 2,5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
10 Hausordnung, Hausrecht. Sicherheit
10.1.
Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zuberücksichtigen.
10.2.
Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist.
10.3.
Anweisungen der Feuerwehr, der örtlichen Ordnungsbehörde sowie sonstigen zuständigen Behörden ist Folge zu leisten. Auf deren Verlangen hin hat der Veranstalter ihnen ungehinderten Zutritt zu allen Teilen des Mietobjekts zu gewähren. Verlangte Auskünfte sind zu erteilen.
10.4.
Technische Einrichtungen des Vermieters dürfen nur vondessen Personal bedient werden, dies gilt auch für einAnschließen an das Licht-, Kraft-, Wasser-, Abwasser und Kommunikationsnetz.
10.5.
Vom Veranstalter zusätzlich eingebrachte Geräte müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV C1 und BGV A3).
10.6.
Der Veranstalter hat bei Durchführung der Veranstaltung in Erfüllung der ihm insoweit übertragenen Verkehrssicherungspflicht die
a. TA Lärm
b. Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung
c. BGV B3
d. DIN 15905
e. Vorschriften des nachbarschaftlichen Immissionsschutzes
zur Vermeidung Gesundheit gefährdender Schallpegel zu beachten.
10.7.
Der Veranstalter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter, welche aufgrund einer Verletzung der in Absatz 2 genannten Verpflichtung des Veranstalters (Beachtung der TA Lärm, Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, BGV B3 sowie DIN 15905 u.a.) beruhen, frei.
10.8.
Schließer, Einlass- und Aufsichtskräfte sowie Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter gestellt.
10.9.
Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteilersowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingtfrei zugänglich und unverstellt bleiben.
10.10.
Soweit erforderlich, haben Beauftragte des Vermieters,des gastronomischen Betriebes, der Polizei, der Feuerwehr, des Sanitätsdienstes und das Kontrollpersonal Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in derAusübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.
10.11.
Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vereinbarungsgemäßvom Vermieter vorgenommenwerden, gehen zu Lasten des Mieters. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichenZustandes. Aufbauten müssen den ordnungsbehördlichen und feuerschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Das eigenmächtige Anbringen von Plakaten o.ä. ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestellte Mietgegenstände müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
10.12.
Eine Verwendung von offenem Licht, Feuer, Laser- undPyrotechnik ohne Genehmigung des Vermieters istverboten.
10.13.
Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltung haben im Einvernehmen mit dem Personal des Vermieters, sowie unter Beachtung der geltenden Bestimmungeninsbesondere der Versammlungsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
Sämtliche für Dekorations- und Ausstellungszwecke verwendete Materialien müssen schwer entflammbar nach DIN 4102 sein. Dies gilt nicht für Druckschriften. Vom Veranstalter verwendete Requisiten müssen aus mindestens schwerentflammbaren Material bestehen.
In Sonderfällen ist eine vorherige Abnahme durch die Bauaufsicht im Ordnungsamt Dresden-Altstadt und dem Brandschutz- und Rettungsamt (Feuerwehr) erforderlich. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Für eingebrachte technische Anlagen sind die erforderlichen Zertifikate und Prüfbescheide durch den Mieter vorzulegen.
Die Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen kann zum Ausfall bzw. dem Abbruch der Veranstaltung führen. Die Kosten hat in jedem Fall der Veranstalter zutragen.
11 Betriebsbezogene Pflichten des Veranstalters
11.1.
Der Veranstalter ist im Sinne von § 10 Nr. 9 der allgemeinen Mietbedingungen zur Beachtung aller anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung
- der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung vom 07.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung,
- aller einschlägigen bau- und feuerschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet
- sowie aller einschlägigen VDE-Normen, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.
11.2.
Der Veranstalter überträgt in Ausübung seines Delegationsrechts gemäß § 38 Abs. 5 Versammlungsstättenverordnung Sachsen folgende Pflichten des Betreibers auf den Veranstalter:
a) Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung verantwortlich.
b) Während des Betriebs der Versammlungsstätte muss der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
c) Der Veranstalter ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder ein Verstoß gegen die Betriebsvorschriften vorliegt, der zu einer erheblichen Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen führt.
d) Dem Veranstalter obliegt es das nach § 39 Versammlungsstättenverordnung Sachsen einzusetzende Personal zu beauftragen. Der Veranstalter hat dem Vermieter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik i.S.v. § 40 VStättVO unter Mitteilung einer Telefonnummer zu benennen. Entsprechende Nachweise der zu benennenden Person für die Qualifikation als Fachkraft für Veranstaltungstechnik sind dem Betreiber ebenfalls spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vorzulegen. Der vom Veranstalter benannte Verantwortliche für Veranstaltungstechnik i.S.v. § 40 VStättVO hat dem Vermieter zwei Wochen vor der Veranstaltung Nachweis für eine ordnungsgemäß unterhaltene Haftpflichtversicherung vorzulegen.
e) der Veranstalter hat Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten ständig freizuhalten.
f) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen vom Veranstalter ständig frei gehalten werden.
g) während des Betriebes hat der Veranstalter alle Türen von Rettungswegen unverschlossen zu halten.
h) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern und Heizstrahler, so weit entfernt sein, dass das Material nicht unzulässig erwärmt wird und brennendes Material nicht entzündet werden kann.
i) Der Veranstalter hat Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufzubewahren; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
j) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen darf der Veranstalter nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.
k) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen vom Veranstalter nur außerhalb der Versammlungsstätte oder in dafür vom Betreiber ausdrücklich zugewiesenen und dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
l) Hat der Vermieter bei Betrieb des Kulturpalastes/Schloß Albrechtsberg von der Bauaufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde für den bestimmungsgemäßen Betrieb angeordnete betriebsbezogene Pflichten – wie z.B. Auflagen in Genehmigungsbescheiden - zu erfüllen, so hat der Veranstalter diese nach Mitteilung durch den Vermieter bei Durchführung der Veranstaltung zu beachten.
12 Garderoben, Toiletten
12.1.
Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführenzu lassen. Die Benutzer dieser Einrichtungenhaben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.
12.2.
Abzulegende Kleidungsstücke sind in der Garderobeaufzubewahren (Garderobenpflicht). Der Mieter sorgt dafür, dass die Garderobenpflicht von den Besuchern beachtet wird.
12.3.
Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.
13 Bewirtschaftung und Merchandising
13.1.
Die gastronomische Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumen des Vermieters ist ausschließlich dem jeweiligenPächter der KKG vorbehalten. Einzelheiten sind mitihm zu vereinbaren.
13.2.
Der Mieter ist berechtigt, Programmhefte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, auf dem Gelände oder in Räumen des Vermieters zu verkaufen.
Mit Einwilligung des Vermieters ist der Mieter berechtigt, Tonträger oder andere Waren selbst zuverkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen. Der Vermieter behält sich vor, eine Umsatzbeteiligung oder Gebühr zu verlangen.
Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, eine Berechtigung zum Verkauf von Waren, ganz oder teilweise, auch Dritten zu übertragen.
14 Durchführung des Eintrittskartenverkaufs
14.1.
Der Vermieter stellt dem Mieter/Veranstalter seine Verkaufsorganisation zur Verfügung (Vorverkauf, Abendkasse, Vorverkaufsstellen). Der Umfang des Eintrittskartenverkaufes wird vorher mit dem Mieter vereinbart.
14.2.
Der Eintrittskartenverkauf wird berechnet. Es wird zuzüglich zum Preis der Eintrittskarten eine Verkaufsgebühr erhoben.
15 Steuern sowie GEMA-Gebühren
15.1.
Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung ist die Mehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten.
15.2.
Die Veranstaltung ist vom Mieter bei der GEMA anzumelden,die GEMA Gebühren sind vom Mieter zu entrichten.
16 Werbung
16.1.
Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie dessen Einwilligung.
16.2.
Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke in den Mieträumen und auf dem Gelände des Kulturpalastesund von Schloß Albrechtsberg bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
16.3.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial für andere Veranstaltungenzu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.
16.4.
Das zur Verwendung vorgesehene Werbematerial ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, insbesondere, wenn sie den Interessen des Vermieters widerspricht oder nicht dem Rahmen der üblichen Werbung des Vermieters entspricht.
16.5.
Texte und Eindrucke, die den Vermieter und dessen Verkaufsorganisation betreffen, werden vom Vermieter vorgegeben.
16.6.
Der Vermieter stellt seine Werbemöglichkeiten dem Mieter entgeltlich zur Verfügung.
16.7.
Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz.
17 Örtliches Arrangement, Dienstleistungen
17.1.
Der Vermieter ist bereit, für Veranstaltungen das örtliche Arrangement ind. der Gestaltung von Programmen gegen eine zu vereinbarende Gebühr zu übernehmen. Es kann auch ein Teilarrangement vereinbart werden.
17.2.
Der Mieter verpflichtet sich, die für die Veranstaltungund deren Vorbereitung möglichen Dienstleistungen des Vermieters in Anspruch zu nehmen. Der Mieter kann nur in begründeten Ausnahmefällen die Dienstleistungen des Vermieters ausschlagen; dies betrifft insbesondere den Eintrittskartenverkauf und die Veranstaltungstechnik.
18 Rundfunk, Fernsehen, Fotos, Bandaufnahmen,Presseveröffentlichungen
18.1.
Film-, Ton- und Videoaufnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter.
18.2.
Der Vermieter ist im Einvernehmen mit dem Mieter berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden.
18.3.
Auf Anforderung erhält der Vermieter vom Mieter kostenlos Fotografien, Presseveröffentlichungen und andere Dokumente für das Archiv und eigene Veröffentlichungen.
18.4.
Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und Fernsehens nach Maßgabeder geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
19 Haftung
19.1.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte aus seinem Bereich verursachen. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen anderer Mieter nicht oder nicht wie geplant im Haus durchgeführt werden können. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglichdem Vermieter mitzuteilen.
19.2.
Der Mieter hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass seiner Veranstaltung geltend gemacht werden. Wird der Vermieter wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Mieter verpflichtet, diesen von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehendenProzess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat dem Vermieter im Rechtsstreit durch gewissenhafte Informationen Hilfe zu leisten.
19.3.
Der Mieter ist verpflichtet, wegen der gesamten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vorzulegen.
19.4.
Für Personen- oder Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung entstehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter. Das gleiche gilt bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen.
19.5
Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
19.6.
Der Vermieter haftet nicht für zurückgelassenes Eigentum oder sonstiges Equipment des Veranstalters. Holt der Veranstalter zurückgelassenes Equipment nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der Mietzeit ab, ist der Vermieter zur Beauftragung einer Spedition zur Abholung und Einlagerung berechtigt. Lagert der Vermieter zurückgelassene Gegenstände selbst ein, übernimmt er keine Gewährleistung für die Sicherheit der eingelagerten Gegenstände.
19.7.
Für vom Mieter vor Mietbeginn angeliefertes Equipment haftet der Vermieter nicht. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für vom Mieter angelieferte Gegenstände, für die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Ihres Wertes besondere Schutzvorkehrungen erforderlich sind.
20 Kündigungen aus wichtigem Grund
20.1.
Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnisaus wichtigem Grund zu kündigen, und zwar insbesonderewenn:
a) die vom Mieter zu erbringende Zahlung (Miete,Mietvorauszahlung) trotz Mahnung und Fristsetzung nicht rechtzeitig entrichtet wurde;
b) durch die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Schädigung des Ansehens der Stadt zubefürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt;
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen;
d) das Programm oder einzelne Programmpunkte vom Vermieter beanstandet werden, weil Gefahren für das Personal die Besucher Gebäude oder seine Einrichtungen zu erwarten sind und der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit ist oder
e) die gemieteten Räume und Flächen zu einemanderen als dem im Mietvertrag angegebenen Zweckgenutzt werden.
20.2.
Bei der Kündigung aus wichtigem Grund stehen dem Vermieter die gesetzlichen Schadenersatzansprüchezu. Der Mieter hat weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns.
21 Nichtdurchführung der Veranstaltung
21.1.
Führt der Mieter aus irgendeinem, vom Vermieter nicht zu vertretenden Grunde die Veranstaltung nicht durch, so bleibt er zur Zahlung der im Mietvertrag vereinbartenMiete verpflichtet; ersparte Aufwendungenwerden angerechnet.
21.2.
Bei Stornierung oder Aufschiebung einer Veranstaltung durch den Mieter werden durch den Vermieter nachfolgende Ansprüche geltend gemacht:
- Berechnung von 25 % der Mietgebühren bei Bekanntgabe Stornierung oder Aufschiebung zwischen zwölf und sechs Monaten vor dem Beginn der Veranstaltung.
- Berechnung von 50 % der Mietgebühren bei Bekannfgabe der Stornierung oder Aufschiebung zwischen sechs und drei Monaten vor dem Beginn der Veranstaltung .
- Berechnung von 75 % der Mietgebühren bei Bekanntgabe der Stornierung oder Aufschiebung zwischen drei und einem Monat vor dem Beginn der Veranstaltung
- Berechnung von 100 % der Mietgebühren bei Bekanntgabe der Stornierung oder Aufschiebung weniger als einen Monat vor dem Beginn der Veranstaltung
21.3.
Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei der Vermieter für den Mieter mit Ausgaben in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.
21.4.
Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinem Fall unter den Begriff "Höhere Gewalt".
22 Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sofern der Mieter Vertragsgegenstände oder Leistungen in Anspruch nehmen möchte, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind, hat er vor der Inanspruchnahme die schriftliche Einwilligung des Vermieters einzuholen. Diese zusätzliche Vertragsvereinbarung wird dann Bestandteil des Mietvertrages.
23 Gerichtstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Mietverträgen ist Dresden, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne von § 1 HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
24 Inkrafttreten
Diese Mietbedingungen treten mit Wirkung vom 01.03.2010 in Kraft.




